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  • 5. Jul. 2012

    Bewohner von Reihenhäusern oder Mieter in dicht besiedelten Gegenden sollten über zulässige Lärmgrenzen Bescheid wissen. Gerade in einer Doppelhaushälfte kann es sehr lästig werden, wenn der liebe Nachbar die Musik im Wohnzimmer hochdreht. Darüber hinaus wird die Doppelhaushälfte schnell einmal zum Ort für nachbarschaftliche Streitigkeiten.

    Über Gesetze informieren

    Wer mit dem Lärm seines Nachbarn konfrontiert wird – völlig gleich ob der Lärm aus dem Wohnzimmer oder einer anderen Räumlichkeit stammt – ist gut beraten, ein Protokoll über die Störzeiten zu führen. Gemäß § 536 BGB kann bei einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache die Miete gemindert werden.

    Mietminderung wegen Lärmbelästigung

    Wer an fünf Nächten in seiner Doppelhaushälfte gestört wird, kann die monatlichen Miete in der Regel um 5-10 % mindern. Das gilt auch, wenn der Vermieter nicht Verursacher der Störung ist. Unerlässlich ist es allerdings, den Vermieter vor der Mietminderung mit einer angemessenen Frist zu informieren.

    Maßnahmen gegen Lärm

    In der Regel ist eine Abmahnung von anwaltlicher Seite ausreichend, um den Frieden in der Doppelhaushälfte wieder herzustellen. Sollte für die Ruhe im Wohnzimmer ein Rechtsstreit unausweichlich sein, hilft das Protokoll über die Störzeiten als Nachweis bzw. Indiz.

    Am besten sind Zeugen, die nicht aus dem unmittelbaren Umfeld kommen. Das Ordnungsamt ist darüber hinaus verpflichtet, bei Lärmbelästigung einzuschreiten. Entsprechender Schriftverkehr und Aussagen der Beamten sind selbstverständlich als Zeugnis eher geeignet als Ehefrau oder Ehemann. Die zulässige Obergrenze für Lärm nicht nur in der Doppelhaushälfte liegt bei 53 Dezibel.